Das Landratsamt hat der Firma juwi Energieprojekte GmbH die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen am Standort Mohlis erteilt.
Nachfolgend lesen Sie den Bekanntmachungstext:
Bekanntmachung
Antrag der Firma juwi Energieprojekte GmbH, vom 10.02.2017 auf Erteilung der Genehmigung nach §§ 4 ff. BImSchG i.V.m. Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEAn) am Standort Mohlis mit der Bezeichnung WEA01; WEA02; WEA04 und WEA05 in der Gemarkung Drogen und Steinsdorf
Das Landratsamt Altenburger Land hat der Firma juwi Energieprojekte GmbH, Energie-Allee 1 in 55286 Wörrstadt , mit Genehmigungsbescheid 44/005/17/G vom 09.01.2018 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEAn) an oben benannten Standort erteilt.
Der Genehmigungsbescheid 44/005/17/G vom 09.01.2018 wird auf Antrag der Firma juwi Energieprojekte GmbH nach § 21 a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in Verbindung mit § 10 Abs. 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) öffentlich bekannt gemacht.
Zum o.g. Antrag erging folgender Bescheid
„Die Firma erhält nach Maßgabe der im Weiteren festgelegten Nebenbestimmungen, vorbehaltlich der Rechte Dritter, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 2 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 02. Mai 2013 (BGBl. I, S. 973, 3756), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I, S. 670) sowie der Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zu dieser Verordnung, zur Errichtung und zum Betrieb von
• vier Windenergieanlage des Typs Vestas V136 mit einer Nennleistung von 3,45 MW, einer Nabenhöhe NH von 149 m, einem Rotordurchmesser RD von 136m und einer Gesamthöhe von 217,00 m am Standort „Mohlis“
Für die Lage der Windenergieanlagen werden folgende Koordinaten (nach WGS 84) festgesetzt:
Diese Genehmigung schließt nach § 13 BImSchG andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere:
• die Baugenehmigung nach § 71 Thüringer Bauordnung (ThürBO),
• die luftverkehrsrechtliche Zustimmung nach § 31 Abs. 2 Nr. 9 i.V.m. § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
• die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung nach § 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie
• die Anzeige nach § 54 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Erschließungsmaßnahmen außerhalb des Anlagengrundstückes und Netzanbindung werden von dieser Genehmigung nicht erfasst.
Die Genehmigung des Vorhabens unterliegt folgenden Nutzungsbeschränkungen aus naturschutzrechtlichen Gründen.
Aufgrund der beobachteten Nutzung der weiteren Umgebung der 4 WEA´s durch Milane, während der Brutzeit ist eine vorsorgliche temporäre Abschaltung, während der Bodenbearbeitung bzw. Mahd von März bis August in Jahren der Grünlandbewirtschaftung, wobei mind. auf 10 % der Fläche des 200 m Radius um den Mastfuß Grünlandbewirtschaftung durchzuführen ist.
Die Abschaltung erfolgt von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang am Tag der Bodenbearbeitung bzw. Mahd sowie an den 3 darauffolgenden Tagen.
Aufgrund des Auftretens nahrungssuchender Milane , während der Zug- und Rastzeit ist eine vorsorgliche temporäre Abschaltung der 4 WEAs von Anfang September bis Ende Oktober während der Bodenbearbeitung, Ern-te bzw. Mahd durchzuführen.
Die Abschaltung erfolgt von Sonnenauf – bis Sonnenuntergang am Tag der Bodenbearbeitung, Ernte, bzw. Mahd auf den Ackerschlägen im 200- m Radius um die Windenergieanlagen sowie an den 3 darauffolgenden Tagen.
Diese Genehmigung enthält weiterhin die Ersetzung eines gemeindlichen Einvernehmens nach § 70 Thüringer Bauordnung vom 13.März 2014 (GVBl. S. 49), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2016 (GVBl. S. 153).
Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der von der Genehmigung erfassten Anlagen und Betriebsweisen aus den unter „Anlage 1“ aufgeführten Unterlagen.
Diese Genehmigung wird nach Maßgabe der in „Anlage 1“ aufgeführten Antragsunterlagen erteilt, sofern sich nicht durch nachstehende Anforderungen Änderungen ergeben. Insbesondere die Ergebnisse vorgelegter Gutachten sind nachweislich umzusetzen.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1c der 4. BImSchV ist das Vorhaben durch die Feststellung der UVP-Pflicht im förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG durchzuführen.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 4. BImSchV wäre es zulässig gewesen, das Genehmigungsverfahren im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.
Der Antragsteller begehrte jedoch die Durchführung eines förmlichen Verfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG.
Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Genehmigungsbescheid 44/005/17-G enthält unter III. Nebenbestimmungen.
Zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen sind der Genehmigung u.a. Auflagen zum Immissionsschutz, Arbeitsschutz, zu luftverkehrsrechtlichen-, bau- und brandschutzrechtlichen, zu denkmalschutz-, abfall-, bodenschutz-, wasserschutz- und naturschutzrechtlichen Belangen beigefügt.
Der Genehmigungsbescheid 44/005/17-G wurde mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen:
Gegen diesen Bescheid/ diese Verfügung/Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Altenburger Land erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Anschrift lautet: Landratsamt Altenburger Land, Lindenaustraße 9, 04600 Altenburg.
2. Auf elektronischem Weg:
Der Widerspruch kann auch auf elektronischen Weg erhoben werden. Dafür steht folgende Möglichkeit zur Verfügung:
Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet:
Poststelle@altenburgerland.de.“
Hinweise gemäß § 10 Abs. 8 Satz 3 BImSchG:
Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides liegt jeweils während der Dienstzeit, in der Zeit
vom 29.01.2018 bis einschließlich 12.02.2018
a) beim Landratsamt Altenburger Land – Bürgerservice, Lindenaustraße 9, 04600 Altenburg vom 29.01.2018 bis einschließlich 12.02.2018 jeweils
Mo und Do von 8.00 Uhr – 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr – 16.00 Uhr
Di von 8.00 Uhr – 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr – 18.00 Uhr
Mi und Fr von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr
b) bei der Stadt Schmölln – Bürgerservice, Amtsplatz 3, 04626 Schmölln vom 29.01.2018 bis einschließlich 12.02.2018 jeweils
Mo, Mi, Fr von 9.00 Uhr – 13.00 Uhr und von 13.30 Uhr – 15.00 Uhr
Di und Do von 9.00 Uhr – 13.00 Uhr und von 13.30 Uhr – 18.00 Uhr
c) bei der Verwaltungsgemeinschaft „Altenburger Land“, Dorfstraße 32, 04626 Mehna vom 29.01.2018 bis einschließlich 12.02.2018 jeweils
Mo und Do von 9.00 Uhr – 11.30 Uhr und von 13.00 Uhr – 15.00 Uhr
Di von 9.00 Uhr – 11.30 Uhr und von 13.00 Uhr – 17.30 Uhr
Mi und Fr geschlossen
öffentlich aus und können von jedermann zu den angegebenen Zeiten eingesehen werden.
Diese Bekanntmachung wird auch auf der Homepage des Landkreises Altenburger Land unter www.altenburgerland.de unter Aktuelles/Presse veröffentlicht.
gez. Sojka
Landrätin
Altenburg, den 15.01.2018