Ländlichen Raum stärken
Gleichwertige Lebensverhältnisse im urbanen und ländlichen Raum — das haben sich CDU/CSU und SPD mit dem Koalitionsvertrag auf die Fahnen geschrieben. Dieses Ziel verfolgt Volkmar Vogel auch aus baupolitischer Sicht. Der Bundestagsabgeordnete aus Ostthüringen will Nachverdichtung, Lückenbebauung, Bauen in zweiter Reihe sowie das Nebeneinander von Wohnen, Landwirtschaft und Gewerbe in kleinen Städten und Dörfern erleichtern. „Damit fördern wir den Zuzug in die kleinen Ortschaften, auch in die so genannten „Stadtdörfer“, die in große Städte eingemeindet wurden“, sagt der Baupolitiker. Aus vielen Gesprächen der letzten Jahre weiß Vogel, dass junge Leute, die zuhause bauen wollen, oft große Hindernisse in den Weg gelegt werden.
„Voraussetzung für ein lebendiges Dorf ist, dass im Kern Menschen wohnen und Gewerbe zu Hause ist“, so Vogel. Das fördere die lokale Identität und beeinflusse auch die Angebote der Daseinsvorsorge sowie die Entwicklung von Wirtschaft und Tourismus positiv.
Gebietstypus „Ländliches Kerngebiet
Mit der Baurechtsnovelle vom Mai 2017 wurde in stark nachgefragten Innenstadtlagen dichteres Bauen mit hohem Wohnanteil ermöglicht. Vogels Vorschlag zur gemischten Nutzung auf dem Land: „Analog zu dem neuen Gebietstypus „Urbanes Gebiet“ in § 6a der Baunutzungsverordnung (BauNVO) führen wir für kleine Städte und Dörfer mit einem § 5a ein sogenanntes „Ländliches Kerngebiet“ ein. Die Maximalwerte für Grundflächenzahl und Geschossfläche erhöhen wir auf einen Wert zwischen Dorf- und Kerngebiet. In der Technischen Anweisung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) legen wir für diese Gebiete Höchstwerte von 63 dB statt 60 dB fest und ermöglichen Ausnahmen von der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL).
Vogel sagt: „In den letzten rund 50 Jahren hat sich das Wohnen in die Neubaugebiete und das Gewerbe in die Industriegebiete am Ortsrand verlagert. Damit einher geht ein Bedeutungsverlust der Zentren der Dörfer und Kleinstädte, dem wir begegnen müssen.“
Bauen in zweiter Reihe
Junge Familien zieht es zurück in die Dörfer. Der Bau des Eigenheims im Garten der Eltern und Großeltern spart die Kosten für das Grundstück, zudem können sich die Generationen so gegenseitig unterstützen. Häufig werden Bauwillige dann in Neubaugebiete verwiesen.
Das Bauen in zweiter Reihe wird mit dem Verweis auf Bau-Gesetzbuch (BauGB) § 34 abgelehnt, obwohl die Erschließung gesichert ist. Probleme bereitet hier, dass sich ein Gebäude in zweiter Reihe in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. „Wir müssen einen Weg finden, der Bauen in zweiter Reihe auf eigenem Grund und Boden erleichtert“, sagt Vogel. „Damit schlagen wir gleich drei Fliegen auf einen Streich: Wir verhelfen Familien zum Eigenheim, die es sich sonst nicht leisten könnten, wir stärken den sozialen Zusammenhalt und wir wirken der Vergreisung der Dörfer entgegen.“ Wie im Innenbereich ist auch im Außenbereich das Bauen in zweiter Reihe nach BauGB § 13 theoretisch möglich, wenn das zu bebauende Grundstück an andere Häuser anschließt. Trotzdem werden derartige Bauanträge meist abgelehnt.„Indem wir die Ausnahme zur Regel machen und die Erlaubnis nur in Ausnahmefällen nicht erteilt werden darf, hätten wir viel gewonnen“, so Vogel.
Umnutzung erleichtern
Verschärft wird der Bedeutungsverlust durch den Strukturwandel in der Landwirtschaft. „Auch diesem müssen wir bauplanungsrechtlich Rechnung tragen, um den Wandel im ländlichen Raum zu begleiten und unsere Kulturlandschaft prägende Gebäude zu erhalten“, sagt der CDU-Politiker. Für die Umnutzung von landwirtschaftlichen Gebäuden gilt im Außenbereich, dazu gehört auch der Außenbereich im Innenbereich, die Privilegierung der Landwirtschaft.
Umnutzungen sind im Zuge des Strukturwandels jedoch erforderlich. Vogel ist überzeugt: „Die Attraktivität dörflicher Strukturen erhalten wir nur, indem wir die Umnutzungsmöglichkeiten erweitern.“ Als eine von mehreren Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels schlägt er beispielsweise die Streichung oder Ausweitung der 7-Jahresfrist in BauGB § 35 vor, nach der die Aufgabe der bisherigen Nutzung nicht länger als sieben Jahre zurückliegen darf.“