Freitag , 29 März 2024
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Auch 2022 stehen Eltern mehr Kinderkrankentage zur Verfügung


Unterstützung für Eltern verlängert

Zur Unterstützung von Familien während der COVID-19-Pandemie sind die Bezugsdauer für Kinderkrankengeld sowie die Bezugsgründe im laufenden Jahr ausgeweitet worden. Diese Regelung gilt nun auch für das Jahr 2022.

Mehr Kinderkrankentage pro Elternteil
So stehen Eltern auch im kommenden Jahr 30 Kinderkrankentage (pro Elternteil) zu, bei mehr als zwei Kindern erhöht sich die Bezugsdauer auf 65 Tage. Alleinerziehende können 60, beziehungsweise 130 Tage in Anspruch nehmen. Ebenfalls verlängert wurde die Regelung, nach der Eltern auch dann Kinderkrankengeld beantragen können, wenn die Betreuungseinrichtung des Kindes aufgrund des Infektionsschutzgesetzes nicht mehr besucht werden kann. Die Verlängerung gilt nun bis zum 19. März 2022.

Einfach und schnell einreichen in der Online-Filiale „Meine AOK“
Versicherte der AOK PLUS können ihre Kinderkrankenscheine schnell und unkompliziert bei der Gesundheitskasse einreichen. Einfach per Scan oder Foto in die Online-Filiale „Meine AOK“ oder die App hochladen und fertig. Der Weg zum Briefkasten entfällt dadurch. Für Anträge auf Kinderkrankengeld aufgrund einer pandemiebedingten Betreuung stellt die AOK PLUS ihren Versicherten ein Formular zur Verfügung, das unter plus.aok.de/kinderkrankengeld abgerufen werden kann. Das Formular muss unterschrieben werden und kann einfach über die Online-Filiale eingereicht werden.

Wie viele Tage waren es bisher noch mal?
Als weiteren Service zeigt die Online-Filiale Versicherten an, wie viele Kinderkrankentage sie im laufenden Kalenderjahr bereits genommen haben. So entfällt die Suche nach den alten Kinderkrankenscheinen und das Zusammenrechnen der bisher beantragten Tage.

Weitere Informationen zum Thema Kinderkrankengeld, aktuelle Regelungen sowie Hinweise zur Online-Filiale „Meine AOK“ ist übersichtlich auf plus.aok.de/kinderkrankengeld zusammengefasst.

Hannelore Strobel
Pressesprecherin, AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.

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